WAG 2018: § 73 Abs 9, § 95 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Der bloße Passus in den Kundenunterlagen mit Verweis auf die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde, in dem ein konkreter Hinweis auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen fehlt, wird dem Erfordernis des § 73 Abs 9 WAG 2018 bei Weitem nicht gerecht.