ABGB: §§ 1295 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Finanzierungsleasingverträge werden teils als "Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als "atypische Mietverträge", aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert, wobei immer auf die individuelle Vertragsgestaltung abzustellen ist. Je nachdem ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag "sui generis" vorliegt. Ob ein Leasingnehmer also einen "eigenen Schaden" erlitten hat, ist von jeweils vorliegenden Einzelfall abhängig.