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Eigener Schaden des Leasingnehmers ist im Einzelfall nach der jeweiligen Vertragsgestaltung zu beurteilen

JudikaturOGHBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2024/80ZFR 2024, 195 Heft 4 v. 29.4.2024

ABGB: §§ 1295 ff

Leitsatz (der Redaktion)

Finanzierungsleasingverträge werden teils als "Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als "atypische Mietverträge", aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert, wobei immer auf die individuelle Vertragsgestaltung abzustellen ist. Je nachdem ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag "sui generis" vorliegt. Ob ein Leasingnehmer also einen "eigenen Schaden" erlitten hat, ist von jeweils vorliegenden Einzelfall abhängig.

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