KSchG: § 25c
Leitsatz (der Redaktion)
Besitzt der bekl Drittpfandbesteller ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Kreditaufnahme durch einen Dritten und kann daher keine Rede davon sein, dass der Bekl ein gewöhnlicher Realschuldner ist, der für den Kredit eines anderen nur eine Sicherheit geben sollte, so ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das BerufungsG davon ausgeht, dass die Bank in dieser Situation keine weiteren Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Drittpfandbesteller treffen.