RL 93/13/EWG : Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1
Tenor (des Gerichts)
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der, wenn ein Hypothekendarlehensvertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, aufgrund missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag für unwirksam erklärt worden ist, die Verjährungsfrist für Ansprüche des Gewerbetreibenden, die sich aus der Unwirksamkeit des Vertrags ergeben, erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Vertrag endgültig unwirksam wird, während die Verjährungsfrist für Ansprüche des Verbrauchers, die sich aus der Unwirksamkeit desselben Vertrags ergeben, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem er von der Missbräuchlichkeit der Klausel, die zu dieser Unwirksamkeit führt, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.