Dieser Beitrag soll näher ausführen, inwiefern Verpflichtete des FM-GwG die kontinuierliche Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen sicherstellen müssen. Dazu ist es erforderlich, dass Verpflichtete sowohl ein angemessenes Indizienmodell implementieren als auch eine geeignete Kalibrierung der Schwellenwerte vornehmen. Es soll gezeigt werden, dass sämtliche im Zuge der kontinuierlichen Überwachung generierten Treffer (Alerts) zeitnah zu bearbeiten und zu plausibilisieren sind. Dazu sind ggf weitere Informationen und Unterlagen einzuholen und es ist nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, aus welchen Gründen der Verpflichtete einen Treffer als plausibel oder unplausibel ansieht. Sollte eine Plausibilisierung des Treffers in einer angemessenen Zeitdauer nicht möglich sein, hat der Verpflichtete die Erstattung einer Verdachtsmeldung zu prüfen.1