ABGB: §§ 1295 ff, § 1425
Leitsätze (der Redaktion)
Das Vermögen eines Dritten ist nur dann in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter einbezogen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. Dies liegt im Fall eines Versicherungsvertrages vor, der in Kombination mit einer Treuhandvereinbarung die Rückzahlung aus einer Inhaberschuldverschreibung des Emittenten (= Versicherungsnehmer) zugunsten des Kapitalgebers absichern soll.