Die Dauer der zulässigen Aufbewahrung von Zahlungserfahrungsdaten durch Kreditauskunfteien beschäftigt die nationalen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten schon lange. Erstmalig hat sich nun der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren betreffend die rechtmäßige Verarbeitung zweier entsprechender Einträge in der Datenbank der deutschen Kreditauskunftei Schufa Holding AG ("SCHUFA") mit diesem Thema - wenn auch nur beschränkt auf die Speicherdauer der Information über das Vorliegen einer Restschuldbefreiung - auseinandergesetzt und dieser dabei - diskussionswürdige - enge Grenzen gesetzt.1