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Technische Regulierungsstandards der Kommission zu Schattenbankunternehmen

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/24ZFR 2024, 50 Heft 1 v. 24.1.2024

Am 12. 12. 2023 wurde im ABl die DelVO (EU) 2023/2779 der Kom zur Ergänzung der CRR durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen iSd Art 394 Abs 2 CRR kundgemacht. Damit kommt die Kom ihrem Auftrag gem Art 394 Abs 4 UAbs 4 CRR nach, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Kriterien für die Ermittlung der in Art 394 Abs 2 CRR genannten Schattenbankunternehmen festgelegt werden. Nach der letztgenannten Bestimmung haben Institute an die für sie zuständigen Behörden auf konsolidierter Basis bestimmte Großkreditmeldungen nicht nur in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten zu erstatten, sondern auch in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, und zwar einschließlich von der Anwendung des Art 395 Abs 1 CRR ausgenommener Großkredite.

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