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Für die Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO gelten die §§ 190 ff ZPO analog

JudikaturOGHBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2024/17ZFR 2024, 39 Heft 1 v. 24.1.2024

ZPO: §§ 187 ff, insb § 192

EuGVVO 2012: Art 29 f

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