Leitsatz (der Redaktion)
Wird das versicherungsrechtliche Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers Eigentümers befriedigt, ist damit grds auch das auf die Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gerichtete, mitversicherte Sachersatzinteresse des Leasingnehmers abgedeckt. Das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers ist nämlich nur ein vom Eigentümerinteresse abgeleitetes Interesse, das auf den Schutz vor Ansprüchen des Eigentümers durch dessen Befriedigung gerichtet ist.