KSchG: §§ 25c und 25d
Leitsätze (der Redaktion)
Die aus dem eindeutigen Wortlaut des § 25c KSchG erkennbare Absicht des Gesetzgebers, diese Regelung nicht auf die reine Sachhaftung des Verbrauchers angewendet wissen zu wollen, ist sachlich begründbar und begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken.