WAG 1996: § 13 Z 2 und 4
Leitsatz (der Redaktion)
Hatte die Kreditnehmerin für die Umschuldung ihres Kredits über ursprünglich mehr als 350 Mio ATS Bearbeitungsspesen von nur 1.500 ATS zu bezahlen, die angesichts der Kreditsumme verschwindend gering waren, und hat der bekl Anlageberater für die Leistung der Vermittlung des zur Besicherung angebotenen Versicherungsprodukts überhaupt nichts an die Kreditnehmerin verrechnet, so ist die Beurteilung des BerufungsG keinesfalls unvertretbar, dass auch das unter dem Schlagwort "Bestkonditionen" zugesagte Entgegenkommen der Bekl bei der Kreditnehmerin kein begründetes Vertrauen dahin erwecken konnte, diese werde auch von der Versicherungsanstalt keine Vermittlungsprovision erhalten.