RL 2007/64/EG (PSD2): Art 4 Z 3, 5, 16, 19 und 23, Art 54, Art 55, Art 58-60, Art 86
Tenor (des Gerichts)
Art 4 Z 23 PSD2 ist dahin auszulegen, dass eine Vollmacht, mit der der Inhaber eines Bankkontos einen Bevollmächtigten ermächtigt, durch einen Zahlungsauftrag eine Vermögensverfügung auf diesem Konto vorzunehmen, für sich genommen kein "Zahlungsinstrument" iS dieser Bestimmung darstellt. Jedoch kann ein Verfahrensablauf, der zwischen dem Inhaber dieses Kontos und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der dem in einer solchen Vollmacht bestellten Bevollmächtigten gestattet, einen Zahlungsauftrag von diesem Konto zu erteilen, als "Zahlungsinstrument" eingestuft werden.