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Kommission ändert Durchführungsverordnung in Bezug auf eng verbundene Währungen nach CRR

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/213ZFR 2023, 469 Heft 9 v. 25.9.2023

Gem Art 354 Abs 1 CRR dürfen Institute für Positionen in relevanten eng verbundenen Währungen niedrigere Eigenmittelanforderungen erfüllen. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die vorangegangenen drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % - und für die vorangegangenen fünf Jahre eine solche von 95 % - besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die folgenden zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position.

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