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Zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste

Judikatur im FokusJennifer Salomon/Gerald TriebZFR 2023/198ZFR 2023, 435 Heft 9 v. 25.9.2023

Die Bankenwarnliste wird geführt, um durch Hinweise auf vertragswidriges Kundenverhalten das Ausfallrisiko von Kunden beurteilen zu können. Die zulässige Speicherdauer leitet der VwGH - wie schon das BVwG11Vgl BVwG 30. 10. 2019, W258 2216873-1; 28. 7. 2020, W211 2225136-1; 21. 10. 2020, W274 2232028-1; 24. 3. 2021, W214 2216836-1; 21. 4. 2021, W214 2228164-1. - grds vom zumindest fünfjährigen Beobachtungszeitraum der CRR22VO (EU) 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl L 2013/176, 1. ab. Die fünfjährige Speicherdauer für Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste beginnt bei einem Schuldenregulierungsverfahren erst mit vollständiger Erfüllung des Zahlungsplans, weil die tatsächliche Ausfallquote erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Die Löschung der Eintragung aus der Insolvenzdatei gem § 256 Abs 3 IO ändert an der Zulässigkeit der Speicherung von Daten, die iZm der Insolvenz stehen, in der Bankenwarnliste nichts, weil die Veröffentlichung der Daten in der Insolvenzdatei einem anderen Zweck dient.33VwGH 9. 5. 2023, Ro 2020/04/0037 ZFR 2023/ 199, 440 (in diesem Heft).

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