Die Bankenwarnliste wird geführt, um durch Hinweise auf vertragswidriges Kundenverhalten das Ausfallrisiko von Kunden beurteilen zu können. Die zulässige Speicherdauer leitet der VwGH - wie schon das BVwG1 - grds vom zumindest fünfjährigen Beobachtungszeitraum der CRR2 ab. Die fünfjährige Speicherdauer für Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste beginnt bei einem Schuldenregulierungsverfahren erst mit vollständiger Erfüllung des Zahlungsplans, weil die tatsächliche Ausfallquote erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Die Löschung der Eintragung aus der Insolvenzdatei gem § 256 Abs 3 IO ändert an der Zulässigkeit der Speicherung von Daten, die iZm der Insolvenz stehen, in der Bankenwarnliste nichts, weil die Veröffentlichung der Daten in der Insolvenzdatei einem anderen Zweck dient.3