In seiner jüngsten Rsp zur Amtshaftung im Finanzmarktaufsichtsrecht anlässlich zivilgerichtlicher Verfahren zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen durch Einleger und Masse der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG (CBM) hat sich der OGH, aufbauend auf der Grundsatzentscheidung des VfGH zur Verfassungskonformität des § 3 Abs 1 2. Satz FMABG idF BGBl I 2018/37, eingehend mit dem Schutzzweck des Bankaufsichtsrechts und der Frage der Anforderungen an den Rechtswidrigkeitszusammenhang im Kontext der Beaufsichtigung von Kreditinstituten befasst. Im Lichte dieser aktuellen Rsp wird im Folgenden beleuchtet, welche Aussagen der Rsp des OGH zum Schutzzweck des Finanzmarktaufsichtsrechts seit der Leitentscheidung aus dem Jahr 1979 in diesem Zusammenhang nach wie vor gültig sind.