Bei offengelegten Treuhandkonten gelten im Einlagensicherungsfall alle Treugeber als Einleger. Welcher Treugeber von der Einlagensicherung in welchem Ausmaß entschädigt wird, ist nach allgemeinem Zivilrecht und aufsichtsrechtlichen Sonderbestimmungen zu eruieren. Weitere Klarstellungen brachte die E OGH 18. 4. 2023, 6 Ob 139/22t.1