RL 93/13/EWG : Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1
Tenor (des Gerichts)
Die RL 93/13/EWG des Rates über missbräuchl Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die es dem Vollstreckungsgericht, das nach Ablauf der in dieser Bestimmung gesetzten Frist von 15 Tagen mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags, der einen Vollstreckungstitel darstellt, befasst ist, nicht gestattet, die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers zu prüfen, auch wenn diesem Verbraucher zudem ein Rechtsbehelf im Erkenntnisverfahren zur Verfügung steht, der es ihm ermöglicht, bei dem damit befassten Gericht gem einer anderen Bestimmung des nationalen Rechts eine solche Prüfung und die Anordnung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zur E über diesen Rechtsbehelf zu beantragen, sofern diese Aussetzung nur gegen Leistung einer Sicherheit möglich ist, deren Höhe geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, einen solchen Rechtsbehelf zu erheben und aufrechtzuerhalten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Wenn das nationale Gericht, das mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung eines solches Vertrags befasst ist, die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen dieser RL zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden kann, ist es dazu verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln dieses Vertrags missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen.