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Keine Haftung des Bundes wegen behaupteten Fehlverhaltens der FMA

JudikaturOGHBearbeiter: Thomas ReichZFR 2023/133ZFR 2023, 300 Heft 6 v. 22.6.2023

FMABG: § 3 Abs 1 Satz 2

Leitsatz (der Redaktion)

Die Republik Ö haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Gläubiger aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens der FMA bei der Aufsicht, weil solche Schäden gem § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG idF BGBl I 2008/136 nicht vom Schutzzweck des Aufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtl Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.

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