FMABG: § 3 Abs 1 Satz 2
Leitsatz (der Redaktion)
Die Republik Ö haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Gläubiger aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens der FMA bei der Aufsicht, weil solche Schäden gem § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG idF BGBl I 2008/136 nicht vom Schutzzweck des Aufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtl Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.