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(Mit-)Haftung für den Kreditsaldo auf einem Oder-Konto

JudikaturOGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/111ZFR 2023, 253 Heft 5 v. 24.5.2023

Leitsatz (der Redaktion)

Durch bloßes Unterbleiben einer Reklamation kann keine "Genehmigung" und auch keine daraus folgende Haftung des Kontoinhabers eines gemeinsamem (Oder-)Kreditkontos für den in einem Kreditvertrag bloß genannten "aktuellen Gesamtsaldo" eintreten, wenn die Unterfertigung eines diesbezügl Kreditvertrags durch den Oder-Kontoinhaber nicht feststellbar ist.

OGH 24. 1. 2023, 9 Ob 109/22b - teilweise Stattgabe der Rev

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