Exakt 2.068 Jahre nach einem geschichtsträchtigen Mord war es dieses Mal der VfGH, der mit einem Erkenntnis infolge einer Bescheidbeschwerde gem Art 144 B-VG einem langjährigen Ärgernis im Finanzmarktrecht - im übertragenen Sinne - den Todesstoß versetzte.1 Worin bestand dieses Ärgernis?