Auf Grundlage des § 47 Abs 3 WPFG hat die FMA am 19. 1. 2023 neben der WPFV auch die "Verordnung über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen" - Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) erlassen.1 Die VO konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gem § 47 Abs 1 und 2 WPFG, dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten (vgl § 1 WPF-StDMV) und regelt daher erstmals das Stammdatenmeldewesen für Wertpapierfirmen.