ABGB: §§ 1295 ff, § 1313a
Leitsatz (der Redaktion)
Ein Versicherungsmakler hat den potenziellen Versicherungsnehmer über die Vor- und Nachteile eines Versicherungsvertragsabschlusses zu beraten. Dazu zählt ua, dass er beim Rat zum Versicherungswechsel eine sich aus allfälligen Vorerkrankungen ergebende Problematik erhöhter Versicherungsprämien mit dem potenziellen Versicherungsnehmer erörtert.