VersVG: § 176 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel erhält der Versicherungsnehmer (VN) einen als "Ablösesumme" bezeichneten Betrag zuzüglich eines Betrags, der als "Rückkaufswert des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Gewinnkapitals" bezeichnet wird. Damit ist für den durchschnittl VN völlig klar geregelt, dass sich sein Zahlungsanspruch bei begünstigter Vertragsauflösung nur aus diesen (zwei) Positionen zusammensetzt.