ABGB: §§ 1295 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, wobei der Vermögensschaden im durch die schädigende Handlung herbeigeführten Geldwertverlust gelegen ist. Der Schaden kann sich auch aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein Kfz gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben. Auch der Käufer, der sich das Kfz mittels Finanzierungsleasings angeschafft hat, kann einen eigenen Schaden geltend machen.