Wer in den Rechtsgrundlagen zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GWTF), sei es auf supranationaler oder nationaler Ebene, nach einer Definition der Risikoklassen auf Einzelkundenebene sucht, wird auch bei noch so sorgfältiger Recherche nicht fündig werden. In der Praxis hat sich - auch durch die historische Regelungssystematik - eine Bezeichnung durchgesetzt, die irreführend sein kann. Denn vielfach werden Standardkunden in eine "geringe" oder "niedrige" Risikoklasse eingestuft - eine Terminologie, die an die Regelungen des § 8 FM-GwG betreffend vereinfachte Sorgfaltspflichten erinnert. Daraus folgt jedoch keinesfalls, dass - abgesehen von den mit VO der FMA1 festgelegten potenziellen Anwendungsfällen vereinfachter Sorgfaltspflichten - auf die Mehrheit von Kundenbeziehungen (bzw das "Standardrisiko") eines Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten angewandt werden können. Umgekehrt sind die Bezeichnungen "geringes" oder "niedriges" Risiko aus Sicht des Autors zu ungenau bzw können irreführend sein, wie im gegenständlichen Beitrag aufzeigt werden soll. Auch im Hinblick auf die in der Praxis häufig verwendete Bezeichnung des "mittleren" Risikos sollen terminologische Ungenauigkeiten bzw daraus möglicherweise folgende Missverständnisse dargestellt und beleuchtet werden. Abschließend werden daraus resultierende Konsequenzen und Handlungsempfehlungen für die praktische Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden für Verpflichtete unterschiedlicher Sektoren des Finanzmarkts dargestellt.