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Erwerb zu besseren Bedingungen und Verbesserung des Angebotspreises nach österreichischem Übernahmerecht - aus Anlass von BGH II ZR 219/21

BeiträgeUlrich EdelmannZFR 2023/216ZFR 2023, 477 Heft 10 v. 23.10.2023

Der BGH sprach in seinem in D kontroversiell diskutierten Urteil11Vgl etwa Seibt, Deutschland braucht eine Reform des Übernahmerechts, Handelsblatt, 9. 8. 2023 (https://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastkommentar-deutschland-braucht-eine-reform-des-uebernahmerechts/29290944.html [4. 9. 2023]). zu II ZR 219/21 vom 23. 5. 202322Fortan kurz: "BGH-E". aus, dass bei einem "Parallelerwerb" oder "Nacherwerb" der Angebotspreis auch dann für alle Angebotsadressaten zu verbessern ist, wenn ein Bieter die Übereignung von Aktien nicht verlangen kann, und verpflichtete die beklagte Bieterin zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Angebotspreis und dem Preis des Nacherwerbs. Der vorliegende Beitrag soll einzelne Aspekte dieser E aus Sicht des österr Übernahmerechts diskutieren.

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