Der BGH sprach in seinem in D kontroversiell diskutierten Urteil1 zu II ZR 219/21 vom 23. 5. 20232 aus, dass bei einem "Parallelerwerb" oder "Nacherwerb" der Angebotspreis auch dann für alle Angebotsadressaten zu verbessern ist, wenn ein Bieter die Übereignung von Aktien nicht verlangen kann, und verpflichtete die beklagte Bieterin zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Angebotspreis und dem Preis des Nacherwerbs. Der vorliegende Beitrag soll einzelne Aspekte dieser E aus Sicht des österr Übernahmerechts diskutieren.