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Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren

JudikaturOGHBearbeiter: Tamara Vogelleitner/Stephan VerweijenZFR 2022/189ZFR 2022, 395 Heft 8 v. 29.8.2022

AußStrG: § 166 Abs 2

Leitsätze (der Redaktion)

Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte nach den §§ 811-813 ABGB bzw § 174 AußStrG oder im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in seine Gläubigerrechte Parteistellung zu.

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