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InvFG-Novelle: Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren für OGAW

BeiträgeDieter Buchberger/Georg WimmerZFR 2022/157ZFR 2022, 316 Heft 7 v. 29.7.2022

Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkungen rücken nicht nur in entsprechenden Gesetzesvorschlägen für die Ausübung der Tätigkeit als Wertpapierfirma,11DelVO (EU) 2021/1253 der Kom vom 21. 4. 2021 zur Änderung der DelVO (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen; s Wolfbauer, Delegierte Rechtsakte betreffend Sustainable Finance zur AIFMD und OGAW-RL, ZFR 2021/177, 417. für die Versicherungsorganisation22DelVO (EU) 2021/1256 (FN 1); s Wolfbauer, ZFR 2021/178, 419. und den Versicherungsvertrieb,33DelVO (EU) 2021/1257 (FN 1); s Wolfbauer, ZFR 2021/178, 419. sondern nunmehr auch für regulierte Investmentfonds (OGAW) in den Fokus des Gesetzgebers. Dazu wurde am 8. 7. 2022 eine Gesetzesnovelle ("InvFG-Novelle") im Nationalrat beschlossen 44Zu den Materialien s 185/ME 27. GP 1; RV 1587 BlgNR 27. GP ; AB 1587 BlgNR 27. GP ., die primär der nationalen Umsetzung der DelRL (EU) 2021/1270 55DelRL (EU) 2021/1270 (FN 1); s Wolfbauer, ZFR 2021/179, 420. dient. Die DelRL (EU) 2021/1270 sieht Änderungen zu der auf der OGAW-RL66RL 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 7. 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). basierenden DelRL (EU) 2010/43 77RL 2010/43/EU der Kom vom 1. 7. 2010 zur Durchführung der RL 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft. vor. Verwaltungsgesellschaften sollen zukünftig die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren auf den Wert einer Anlage bedenken, begrenzen und steuern und damit im Zusammenhang stehende Interessenkonflikte unterbinden. Die gegenständliche Novelle wurde am 19. 7. 2022 im BGBl kundgemacht,88BGBl I 2022/112. sodass die Änderungen am 1. 8. 2022 in Kraft treten.

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