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FMA erlässt neue Mindeststandards für das Kreditgeschäft

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2022/127ZFR 2022, 257 Heft 5 v. 27.5.2022

Gleichsam am Vorabend des von der FMA angekündigten Erlassens einer neuen Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) auf der Grundlage von § 23h Abs 2 BWG, die sich bis Ende Mai 2022 in der Konsultationsphase befand, hat die FMA am 20. 4. 2022 ihre zuletzt im Jahr 2005 erlassenen Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken (FMA-MS-K) überarbeitet.11Dokumentennummer 01/2022 vom 28. 4. 2022. Äußerer Anlass zur Neuveröffentlichung waren insb auch die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung,22EBA/GL/2020/06 vom 29. 5. 2020; vgl weiterführend Schiele/Stern, "EBA Guidelines on loan origination and monitoring": Europäische Mindeststandards für die Kreditvergabe und Kreditüberwachung, ZFR 2020/262, 603 ff. zu denen sich die FMA am 21. 8. 2020 compliant erklärt hatte.

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