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EBA-Leitlinien zur internen Governance: FMA erklärt sich teilweise compliant

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2022/27ZFR 2022, 47 Heft 1 v. 28.1.2022

Die FMA hat sich Ende Dezember zu den jüngst in den EU-Amtssprachen veröffentlichten Leitlinien der EBA zur internen Governance11EBA/GL/2021/05 vom 2. 7. 2021. - wie schon zur Vorgängerversion dieser Leitlinien22Leitlinien der EBA zur internen Governance, EBA/GL/2017/11 vom 26. 9. 2017. S näher zu diesem Regelwerk Wolfbauer, EBA-Leitlinien zur internen Governance: Compliance-Erklärung der FMA, ZFR 2018/155, 307 f. - eingeschränkt compliant ("partially compliant") erklärt. Ausdrücklich waren schon im Jahr 2017 die Vorgaben der Leitlinien zur mehrheitlichen Unabhängigkeit für den Nominierungsausschuss von systemrelevanten Instituten nicht in das BWG übernommen worden,33Vgl Rz 52 erster Satz der Leitlinien. da "zumindest potenzielle Konflikte mit dem österreichischen Gesellschaftsrecht" entstehen würden. Diese rechtlichen Hindernisse bestehen laut Einschätzung der FMA44S das Schreiben der FMA an die Kreditwirtschaft vom 20. 12. 2021, FMA-SG23 95 90/0045-CSA/2021. weiterhin, weshalb auch zu den novellierten Leitlinien erneut nur eine eingeschränkte Erklärung abgegeben wurde. Hinsichtlich aller anderen Aspekte der Leitlinien hat sich die FMA jedoch in vollständiger Compliance mit den Leitlinien erklärt.

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