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Novelle zur FMA-Gebührenverordnung

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2022/24ZFR 2022, 45 Heft 1 v. 28.1.2022

Auf der Grundlage von § 19 Abs 10 FMBG ist die FMA berechtigt, für solche Amtshandlungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, die wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegen, Gebühren festzusetzen. Vor dem Hintergrund einiger materienrechtlicher Änderungen hat die FMA im Dezember 2021 auch die einschlägige FMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV) novelliert.11BGBl II 2021/571 vom 22. 12. 2021. Von den Änderungen sind folgende Themenbereiche betroffen:

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