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Erlebensversicherung: Unverbindlichkeit der prognostizierten Erlebenssumme (Auslegung)

JudikaturOGHBearbeiter: Marco ScharmerZFR 2022/282ZFR 2022, 606 Heft 12 v. 19.12.2022

ABGB: §§ 914, 915

Leitsatz (der Redaktion)

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Angestellte des Versicherers auf jenem Durchschlag des Versicherungsantrags, der dem Versicherungsnehmer ausgehändigt wurde, handschriftlich "Erl.Summe 710.952" und unmittelbar daneben "1.179,465" hinzugefügt hat. Unmittelbar darunter stand der Hinweis, dass die Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen beruhten, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt worden seien, weil die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden könnten; solche Angaben seien daher unverbindlich. Nicht festgestellt werden konnte, ob dem Versicherungsnehmer zugesagt worden wäre, dass ihm für den Fall, dass er das Ende der Laufzeit erlebe, eine zusätzl "Erlebenssumme" von 710.952 ATS zustehe, wobei ihm unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gewinnbeteiligung sogar 1,179.465 ATS ausgezahlt werden würden.

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