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Pfandbrief-Meldeverordnung der FMA und Änderung der GKE-V 2018

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2022/244ZFR 2022, 514 Heft 10 v. 28.10.2022

Parallel zur Pfandbrief-Berichtverordnung (PB-BV)11S hierzu näher oben Wolfbauer, Pfandbrief-Berichtsverordnung der FMA erlassen, ZFR 2022/243, 513 (in diesem Heft). hat die FMA Ende September 2022 auch die Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV) erlassen.22BGBl II 2022/355 vom 27. 9. 2022. Auch Letztere beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 29 Abs 2 PfandBG, auf deren Basis die FMA durch VO Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gem § 29 Abs 1 PfandBG festsetzen kann. Im Gegensatz zur PB-BV, die die deskriptiven Informationen von § 29 Abs 1 Z 3, 4, 8 und 11 PfandBG erfasst, regelt die PB-MV einschließlich deren Anhang 133Der Anhang 1 zur PB-MV wurde mit der Verordnung BGBl II 2022/355 versehentlich nicht kundgemacht. Die diesbezügliche Berichtigung stand zum Zeitpunkt der Drucklegung noch aus. die Datenübermittlung zu jenen Ziffern des § 29 Abs 1 PfandBG, welche quantitative Angaben umfassen (Z 1, 2, 5-7, 9 und 10). Nach dem Konzept der FMA soll dies im Rahmen des standardisierten Meldewesens an die OeNB erfolgen. Die Behörde war bei Erlassen der VO bemüht, im Rahmen der Erstellung der Meldebögen auf eine weitgehend redundanzfreie Erhebung zu bereits vorliegenden Meldedaten zu achten. Um den Meldeaufwand für die betroffenen Institute dabei gering zu halten, wurde dementsprechend in der VO eine teilaggregierte Meldung über das OeNB-Datenmodell in Form eines sog Melde-Cube vorgesehen.

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