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Operation misslungen, Patient lebt - Weiteres aus dem Krankenakt "EU-Bankenabgabe"

EditorialBearbeiter: Olaf Riss/Martin Winner/Rainer WolfbauerZFR 2021/158ZFR 2021, 365 Heft 8 v. 25.8.2021

Wir haben in der ZFR insb an dieser Stelle bereits mehrmals über die Vorschreibung von Vorabbeiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) vulgo "EU-Bankenabgabe" durch das Single Resolution Board (Einheitlicher Abwicklungsausschuss bzw SRB) und die sich darum rankenden Verfahren berichtet.11S zuletzt Riss/Winner/Wolfbauer, Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds - ein Flächenbrand für die Eurozone? ZFR 2021/43, 105 f, dort insb im Hinblick auf die E BVwG 16. 11. 2020, W158 2135043-1/10E ZFR 2021/56, 146; zuvor bereits Riss/Winner/Wolfbauer, Mangelhafte Beitragsvorschreibungen durch das SRB, ZFR 2019/260, 597 f, sowie das zugrunde liegende Urteil EuG 28. 11. 2019, T-377/16 ua, Hypo Vorarlberg Bank AG/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) et al ZFR 2019/264, 615 ff. Vor wenigen Wochen hat sich nun der EuGH erstmals inhaltlich zur Vorschreibungssystematik der EU-Bankenabgabe geäußert22EuGH 15. 7. 2021, C-584/20 P und C-621/20 P , Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)/SRB ZFR 2021/165, 398 (in diesem Heft). und damit für die eine oder andere brancheninterne Überraschung gesorgt. Zwar hat der Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens jene Entscheidung gekippt, mit der das EuG die Beitragsvorschreibung des SRB aufgehoben hatte.33EuG 23. 9. 2020, T-411/17 , Landesbank Baden-Württemberg/SRB. Aber auch das SRB und die Kom mussten als beteiligte Verfahrensparteien eine Niederlage hinnehmen, weil der EuGH den SRB-Beschluss zur Beitragsvorschreibung für nichtig erklärte. Das Verfahren geht somit erstinstanzlich in die zweite Runde.

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