ABGB: §§ 1213a, 1424
Leitsätze (der Redaktion)
Für die Anwendbarkeit des § 1424 ABGB kommt es nicht darauf an, dass die Geschäftsunfähige keinen Schadenersatzanspruch gegenüber einem Dritten (hier: dem Sachwalter) hat, weil § 1424 Satz 2 ABGB nicht nur eine subsidiäre Haftung des Leistenden normiert.