AußStrG: §§ 154, 155
Leitsatz (der Redaktion)
Ein subjektives Recht der Verlassenschaft, die Aktiven im Fall ihrer Überschuldung gem § 154 Abs 1 AußStrG bestimmten Gläubigern zu überlassen, besteht nicht.
AußStrG: §§ 154, 155
Leitsatz (der Redaktion)
Ein subjektives Recht der Verlassenschaft, die Aktiven im Fall ihrer Überschuldung gem § 154 Abs 1 AußStrG bestimmten Gläubigern zu überlassen, besteht nicht.