IO: § 3 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Dass der Bekl allein aus dem Vorliegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung nicht auf eine Insolvenz des Vertragspartners geschlossen hat bzw sich nicht zu Nachforschungen in diese Richtung verpflichtet sah, ist ihm im konkreten Fall nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, dies insb im Hinblick darauf, dass die Arbeiten erst kurz davor regulär abgeschlossen worden waren und eine Überweisung und keine Barzahlung verlangt wurde.