VersVG: § 6 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Durch Anzeigeobliegenheiten soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, also alle sinnvollen, auch außergerichtl Maßnahmen, insb der Informations- und Beweismittelbeschaffung, wahrnehmen und die Sachlage allenfalls neu bewerten zu können.