ABGB: § 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Die Beurteilung des BerufungsG, dass die dreijährige Verjährungsfrist wegen Beratungsmängeln bei einem im Rahmen eines Gesamtkonzepts vermittelten Tilgungsträger bereits im Jahr 2006 zu laufen begonnen hat, als jegl Auszahlungen aus dem Tilgungsträger gestoppt wurden und die Anlegerin dadurch erkannte, dass das Gesamtkonzept nicht den Mitteilungen im Rahmen des Beratungsgesprächs entsprach, folgt der Rsp.