ABGB: § 1295 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB ist (ua) dann erfüllt, wenn der Schädiger im Bewusstsein des Bestehens eines fremden Anspruchs oder einer fremden Rechtsposition durch sein vorsätzl Handeln oder Unterlassen den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt.