AktG: §§ 84, 95, 99
Leitsätze (der Redaktion)
Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern wegen der Zustimmung zu einer - unbesicherten - Darlehensvergabe an ein verbundenes Unternehmen bejaht, wenn aufgrund der wirtschaftl Situation der Darlehensnehmerin bereits nahelag, dass diese das Darlehen nicht (zur Gänze) würde bedienen können.