VersVG: § 166 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem Versicherungsnehmer und dem zuvor Begünstigten mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden. Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf die Zahlung ab, dann ist im Fall der Leistungsklage des angebl Bezugsberechtigten dessen materielle Berechtigung zu prüfen, ohne dass es auf die formal vertragskonforme Verständigung von der Bezugsrechtsänderung ankäme.