RL 2009/138/EG ("Solvency II"): Art 13 Z 8, Art 144, Art 268, Art 273, Art 274, Art 292
Leitsätze (der Redaktion)
Art 274 Solvency II in der durch die RL 2013/58/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die E der zuständigen Behörde, dem betreffenden Versicherungsunternehmen die Zulassung zu entziehen und einen vorläufigen Liquidator zu bestellen, nur dann eine "E über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens" iS dieses Artikels darstellen kann, wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats dieses Versicherungsunternehmens entweder vorsieht, dass dieser vorläufige Liquidator befugt ist, das Vermögen des Unternehmens zu verwerten und den Erlös unter dessen Gläubigern zu verteilen, oder dass der Entzug der Zulassung des Versicherungsunternehmens automatisch zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens führt, ohne dass eine andere Behörde hierfür eine förml E erlassen müsste.