Wie berichtet, hat die die EBA am 2. 12. 2020 erneut den zeitlichen Anwendungsbereich der "Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise" erweitert. Mit der dritten Fassung der Leitlinien wurde die Gültigkeit der Leitlinien bis zum 31. 3. 2021 ausgedehnt, wodurch nunmehr auch einige Ausleihungen in deren Geltungsbereich einbezogen werden, die nach den bisherigen Fassungen der Leitlinien noch nicht erfasst waren. Gleichzeitig hat die EBA jedoch einige inhaltliche Ergänzungen vorgenommen, da ihr bewusst war, dass die Zahlungsmoratorien dazu führen könnten, dass eine zunehmende Anzahl von langfristigen Problemkrediten in den Bankbilanzen nicht korrekt abgebildet wird.1