Ende Dezember 2020 hat sich die FMA zu den Leitlinien der ESMA "zur erfolgsabhängigen Vergütung in OGAW und bestimmten Arten von AIF"1 compliant erklärt. Die Leitlinien gelten in persönlicher Hinsicht im Hinblick auf alle OGAW. Soweit Mitgliedstaaten2 Alternativen Investmentfondsmanagern (AIFM) gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile an von ihnen verwalteten Alternative Investmentfonds (AIF) gem Art 43 AIFMD an Kleinanleger zu vertreiben, gelten die Leitlinien auch für die AIFM dieser an Kleinanleger vertriebenen AIF, allerdings mit Ausnahme von AIF des geschlossenen Typs, EuVECAs (oder anderen Arten von Venture-Capital AIF), EuSEF (Europäische Fonds für soziales Unternehmertum), Private-Equity-AIF und Immobilien-AIF (s Rz 2 der Leitlinien).