Am 22. 12. 2020 ist die seit Längerem erwartete DelVO (EU) 2020/2176 der Kom vom 12. 11. 2020 zur Änderung der DelVO (EU) 241/2014 im Hinblick auf den Abzug von Software-Vermögenswerten von den Posten des harten Kernkapitals im ABl veröffentlicht worden.1 Die DelVO beruht auf Art 36 Abs 4 UAbs 3 CRR, wonach die Kom von der EBA auszuarbeitende technische Regulierungsstandards zu erlassen hat, in denen die Anwendung der Abzüge immaterieller Vermögenswerte von den Posten des harten Kernkapitals (Art 36 Abs 1 lit b CRR) präzisiert wird. Eine solche Präzisierung war bis dato in der DelVO (EU) 241/2014 über technische Regulierungsstandards, die die Eigenmittelanforderungen an Institute näher regeln, noch nicht vorgenommen worden, weshalb immaterielle Vermögenswerte zur Gänze in der nach Rechnungslegungsregeln aktivierten Höhe von den Eigenmitteln abzuziehen waren. Durch die gegenständliche DelVO wird die DelVO (EU) 241/2014 nunmehr (erstmals) um einen neuen Art 13a "Abzüge von Software-Vermögenswerten, die für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr 575/2013 zu Rechnungslegungszwecken als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden", ergänzt. Diese Bestimmung sieht, und zwar in Abweichung vom jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen, eine aufsichtsrechtliche, kumulierte Amortisation von immateriellen Vermögensgegenständen vor.2