ABGB: §§ 864a, 1376, 1379
Leitsätze (der Redaktion)
Mit einer vereinbarten Konvertierung eines (Fremdwährungs-)Kredits in eine andere Währung übt der (hier:) Kreditnehmer ein ihm eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zwar zu einer Änderung des Schuldinhalts führt, nicht aber zu einer Novation. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob im Einzelfall das Schuldverhältnis noch als das alte angesehen werden kann.