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Zahlstelle als "gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger" iSd §§ 15a f TSchVG

JudikaturOGHBearbeiter: Philipp FidlerZFR 2021/216ZFR 2021, 506 Heft 10 v. 25.10.2021

TSchVG/KurG: §§ 2, 15a, 15b

Leitsätze (der Redaktion)

Die Stellung des gemeinsamen Vertreters iSd § 15a TSchVG weist deutl Züge einer Kuratel auf. Bei der Auswahl der Person sind die zum allgemeinen Kuratelsrecht entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß heranzuziehen.

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